Sonn- und Feiertags-Öffnungszeitenverordnung
Vorwort
§ 1 § 1 Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen
Verkaufstätigkeiten für Waren des täglichen Bedarfes dürfen, soweit sie nicht bereits aufgrund arbeitsrechtlicher Vorschriften im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes, insbesondere der Wochenend- und Feiertagsruheverordnung, zulässig sind, ohne Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 7 Uhr und 12 Uhr im Ausmaß von höchstens zwei Stunden ausgeübt werden.
§ 2 § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 13. November 2024 in Kraft und am 13. November 2026 außer Kraft.