(1) Gleiche Tätigkeiten liegen vor, wenn die praktische Erfahrung nach Art und Wesensgehalt mit den in der Stellenbeschreibung der vorgesehenen Verwendung beschriebenen Tätigkeiten im Landesdienst im Wesentlichen übereinstimmen.
(2) Ähnliche Tätigkeiten liegen vor, wenn die praktische Erfahrung nach Art und Wesensgehalt mit den in der Stellenbeschreibung der vorgesehenen Verwendung beschriebenen Tätigkeiten im Landesdienst überwiegend übereinstimmen.
(3) Verwandte Tätigkeiten liegen vor, wenn die praktische Erfahrung nach Art und Wesensgehalt mit den in der Stellenbeschreibung der vorgesehenen Verwendung beschriebenen Tätigkeiten im Landesdienst zumindest teilweise übereinstimmen.
(4) Fremde Tätigkeiten liegen vor, wenn die praktische Erfahrung nach Art und Wesensgehalt mit den in der Stellenbeschreibung der vorgesehenen Verwendung beschriebenen Tätigkeiten im Landesdienst nicht oder nur geringfügig übereinstimmen.
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