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Monatliche Sonderzulage zum Zweck der Entgelterhöhung für Gemeindebedienstete in Pflege- und Betreuungsberufen im Jahr 2024
§ 4
§ 4 § 4
In Kraft seit 01. Januar 2024
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§ 4 § 4 — Monatliche Sonderzulage zum Zweck der Entgelterhöhung für Gemeindebedienstete in Pflege- und Betreuungsberufen im Jahr 2024
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Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft.
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