Genehmigung der Auflösung des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Umweltschutz
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Auf Grund des § 93 Abs. 11 des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 40/1985, in der Fassung LGBl.Nr. 34/2018 und Nr. 4/2022, iVm § 4 Abs. 4 der Gemeindeverbandsverordnung, LGBl.Nr. 47/1986, in der Fassung LGBl.Nr. 31/2019, wird verordnet:
Die in der Anlage wiedergegebene Vereinbarung über die Auflösung des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Umweltschutz wird genehmigt. Die Auflösung des Gemeindeverbandes wird mit Ablauf des 31. Dezember 2023 wirksam.