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Vorarlberg
Verordnungen
Zurverfügungstellung von Jobrädern für die Landesbediensteten
§ 2
§ 2 § 2Inkrafttreten
In Kraft seit 01. Oktober 2023
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§ 2 § 2Inkrafttreten — Zurverfügungstellung von Jobrädern für die Landesbediensteten
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Diese Verordnung tritt am 01.10.2023 in Kraft.
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