Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Dornbirn
Vorwort
§ 1 § 1 Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum
Im Bereich der Grundstücke GST-NRN 1940/1 und 1940/2, GB Dornbirn, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 22.200 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 4.000 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
§ 2 § 2 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Dornbirn, LGBl.Nr. 22/2018, außer Kraft.