Vorwort
§ 1 § 1
Stromlieferanten bzw. Stromlieferantinnen, die den Stromkostenzuschuss gemäß dem Landes-Stromkostenzuschussgesetz abwickeln, erhalten für die Implementierung der hierfür erforderlichen Ablaufprozesse auf Antrag eine einmalige Abgeltung in Höhe von jeweils 7.000 Euro.
§ 2 § 2
Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. April 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.