LandesrechtVorarlbergVerordnungenAbgeltung der Implementierung von Ablaufprozessen für die Abwicklung des Landes-Stromkostenzuschusses

Abgeltung der Implementierung von Ablaufprozessen für die Abwicklung des Landes-Stromkostenzuschusses

In Kraft bis 31. Dezember 2025
Up-to-date

§ 1 § 1

Stromlieferanten bzw. Stromlieferantinnen, die den Stromkostenzuschuss gemäß dem Landes-Stromkostenzuschussgesetz abwickeln, erhalten für die Implementierung der hierfür erforderlichen Ablaufprozesse auf Antrag eine einmalige Abgeltung in Höhe von jeweils 7.000 Euro.

§ 2 § 2

Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. April 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.