LandesrechtVorarlbergVerordnungenMonatliche Sonderzulage zum Zweck der vorübergehenden Entgelterhöhung für Gemeindebedienstete in Pflege- und Betreuungsberufen im Jahr 2022

Monatliche Sonderzulage zum Zweck der vorübergehenden Entgelterhöhung für Gemeindebedienstete in Pflege- und Betreuungsberufen im Jahr 2022

In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Gemeindebediensteten, die als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes des Bundes beschäftigt sind und

a) dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz des Bundes angehören oder

b) einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe angehören,

gebührt im Jahr 2022 nach Maßgabe der §§ 2 und 3 eine Sonderzulage zum Monatsbezug.

(2) Die Sonderzulage ist kein Teil des Monatsbezuges.

(3) Die zum Zwecke der Entgelterhöhung im Jahr 2022 als „EEZG Pflegebonus“ gewährte Sonderzulage ist auf die Sonderzulage nach Abs. 1 anzurechnen.

§ 2 § 2

(1) Die Sonderzulage nach § 1 Abs. 1 gebührt in der Höhe von 110 Euro brutto pro Kalendermonat. Gemeindebediensteten, deren Wochenarbeitszeit herabgesetzt ist, gebührt für diese Zeit eine dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzte Sonderzulage.

(2) Werden die Monatsbezüge zufolge einer Dienstverhinderung gekürzt oder eingestellt, so gebührt die Sonderzulage nur im Ausmaß der Monatsbezüge.

§ 3 § 3

(1) Den in § 1 Abs. 1 lit. a und b genannten Gemeindebediensteten gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. der durchschnittlichen Sonderzulage nach § 2 in diesem Zeitraum.

(2) Die Sonderzahlung ist für das jeweilige Kalendervierteljahr zugleich mit den März-, Juni-, September- und Dezemberbezügen auszuzahlen. Den Gemeindeangestellten ist die für das letzte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung mit dem Novemberbezug auszuzahlen. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens.

§ 4 § 4

Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Jänner 2022 in Kraft.