§ 4 § 4 — Monatliche Sonderzulage zum Zweck der vorübergehenden Entgelterhöhung für Landesbedienstete in Pflege- und Betreuungsberufen im Jahr 2022
Rückverweise
Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Jänner 2022 in Kraft.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden