(1) Landesbediensteten, die als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes des Bundes beschäftigt sind und
a) dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz des Bundes angehören oder
b) einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe angehören,
gebührt im Jahr 2022 nach Maßgabe der §§ 2 und 3 eine Sonderzulage zum Monatsbezug.
(2) Die Sonderzulage ist kein Teil des Monatsbezuges.
(3) Die zum Zwecke der Entgelterhöhung im Jahr 2022 als „EEZG Pflegebonus“ gewährte Sonderzulage ist auf die Sonderzulage nach Abs. 1 anzurechnen.
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