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Gewährung einer einmaligen Zuwendung an die Landesbediensteten
§ 2
§ 2 § 2
In Kraft seit 01. Januar 2023
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§ 2 § 2 — Gewährung einer einmaligen Zuwendung an die Landesbediensteten
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Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
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