Vorwort
§ 1 § 1
Das Ausmaß der von den Gemeinden im Jahr 2023 einzuhebenden Landesumlage wird mit 7,66 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben festgesetzt.
§ 2 § 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über das Ausmaß der Landesumlage 2020, LGBl.Nr. 86/2019, außer Kraft.