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Vorarlberg
Verordnungen
Gemeindebedienstete, Teuerungszulage
§ 5
§ 5 § 5
In Kraft seit 01. Januar 2023
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§ 5 § 5 — Gemeindebedienstete, Teuerungszulage
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Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
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