LandesrechtVorarlbergVerordnungenLandesbedienstete, Teuerungszulage§ 1

§ 1§ 1

In Kraft seit 01. Januar 2023
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Den Landesbediensteten wird zum Gehalt und den Zulagen, die in einem Hundertsatz zum Gehalt festgelegt sind, eine Teuerungszulage im Ausmaß von 7,15 % gewährt. Sofern durch diese prozentuelle Erhöhung des Gehalts der Betrag von 170,00 Euro unterschritten wird, wird der Gehalt anstelle der prozentuellen Erhöhung durch einen einheitlichen Betrag im Ausmaß von 170,00 Euro angepasst.

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