(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Obereinigungskommission und der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für die Teilnahme an den Sitzungen gebührt den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen sowie eine Entschädigung in Höhe von 38 Euro je Sitzung, bei einer Dauer von über vier Stunden beträgt die Entschädigung 76 Euro.
(2) Landesbediensteten, die in Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben an Sitzungen teilnehmen, gebührt keine Entschädigung nach Abs 1.
(3) Der Anspruch auf Ersatz ist von den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beim Amt der Landesregierung binnen zwei Wochen nach Eintritt des Anspruchs schriftlich geltend zu machen.
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