(1) Die Leitung und Besorgung der Geschäfte der Obereinigungskommission und der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle steht der mit dem Vorsitz betrauten Person zu. Sie führt den Vorsitz bei den Sitzungen und hat die zur Vorbereitung der Beschlussfassung nötigen Anordnungen zu treffen.
(2) Die mit dem Vorsitz betraute Person ist befugt, zu den Beratungen auch Vertreter und Vertreterinnen der an dem Beratungsgegenstand beteiligten Abteilungen der Landesregierung mit beratender Stimme heranzuziehen.
(3) Wenn der mit dem Vorsitz betrauten Person Umstände bekannt werden, welche die Abberufung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) rechtfertigen oder erforderlich machen, hat sie dies der Landesregierung zur weiteren Veranlassung unverzüglich bekannt zu geben.
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