(1) Die mit dem Vorsitz betraute Person hat die Obereinigungskommission und die Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle nach Bedarf schriftlich zu Sitzungen einzuberufen. Die Mitglieder sind spätestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe des Beratungsgegenstandes sowie unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen einzuladen.
(2) Wenn ein Mitglied verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen, hat es die mit dem Vorsitz betraute Person darüber zu informieren. Diese verständigt das jeweilige Ersatzmitglied zwecks Teilnahme an der Sitzung.
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