Die §§ 3 bis 16 der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung sind im Anwendungsbereich des Landes und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
a) an die Stelle der Verweisungen auf das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz jeweils die Verweisungen auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes oder dieser Verordnung treten;
b) an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/Innen“ und „Arbeitgeber/Innen“ die Begriffe „Bedienstete“ und „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form treten.
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