(1) Der Dienstgeber hat vor der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen eine Bewertung der von ihm vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen vorzunehmen, um festzustellen, ob sie den im § 1 festgelegten Anforderungen entsprechen. Die Bewertung hat zu umfassen:
a) die Feststellung derjenigen Gefährdungen oder Belastungen, die anderweitig nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden können;
b) die Festlegung jener Eigenschaften, die persönliche Schutzausrüstungen aufweisen müssen, damit sie einen Schutz gegenüber den nach lit. a festgestellten Gefährdungen oder Belastungen bieten, wobei allfällige Gefahren, die von den persönlichen Schutzausrüstungen selbst ausgehen können, zu berücksichtigen sind;
c) die Bewertung der Eigenschaften der entsprechend verfügbaren persönlichen Schutzausrüstungen im Vergleich mit den nach lit. b festgelegten Eigenschaften.
(2) Der Dienstgeber hat die Bewertung nach Abs. 1 bei einer Änderung der für sie maßgeblichen Kriterien zu wiederholen.
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