LandesrechtVorarlbergVerordnungenZulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard

Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard

In Kraft seit 24. Februar 2022
Up-to-date

§ 1 § 1 Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum

Im Bereich des Grundstückes GST-NR 1428/1, GB Hard, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 1.700 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 200 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.

§ 2 § 2 Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard, LGBl.Nr. 32/2020, außer Kraft.

Anl. 1