LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard

In Kraft seit 10. Juni 2021
Up-to-date

§ 1 § 1 Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum

Im Bereich des Grundstücks GST-NR 787/6, GB Hard, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 2.400 m², hievon maximal 750 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.

§ 2 § 2 Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard, LGBl.Nr. 38/2008, außer Kraft.

Anl. 1