Vorwort
§ 1 § 1
Für die Landwirtschaftliche Fachschule, Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft, wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan erlassen.
§ 2 § 2
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 3 § 3*)
(1) Die Verordnung der Bildungsdirektion für Vorarlberg über den Lehrplan der Landwirtschaftlichen Fachschule, Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft, tritt am 1. September 2021 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über den Lehrplan der Landwirtschaftlichen Fachschule, Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft, LGBl.Nr. 37/1997, außer Kraft.
(2) Die Verordnung der Bildungsdirektion für Vorarlberg über eine Änderung der Verordnung über den Lehrplan der Landwirtschaftlichen Fachschule, Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft, BDVBl. Nr. 08/2024, tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.
*) Fassung BDVBl.Nr. 8/2024
Anlage
Anl. 1
Lehrplan für die Landwirtschaftliche Fachschule, Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft
Anhänge
AnlagePDF