LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Bildungsdirektion für Vorarlberg über den Lehrplan der Landwirtschaftlichen Fachschule für Berufstätige, Fachrichtung Landwirtschaft§ 2

§ 2§ 2

In Kraft seit 01. September 2021
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Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

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