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Vorarlberg
Verordnungen
Gemeindebedienstete, Teuerungszulage
§ 4
§ 4 § 4
In Kraft seit 01. Januar 2021
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§ 4 § 4 — Gemeindebedienstete, Teuerungszulage
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Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.
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