(1) Von den Verboten des § 3 Abs. 1 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn ein Vorhaben
a) aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zwingend notwendig ist, oder
b) die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck des § 2, nicht langfristig beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Überdies kann die Behörde auf Antrag Vorhaben, durch die eine Düngung oder Behandlung des Bodens mit Chemikalien erfolgt, genehmigen, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. a oder b vorliegen.
(3) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch die Befristung einer Bewilligung nach Abs. 1 oder 2 ist sicherzustellen, dass die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
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