(1) Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß § 2, zu beeinträchtigen. Danach ist es im Naturschutzgebiet insbesondere verboten,
a) Anlagen wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Ankündigungen und Werbeanlagen, Leitungen und Einfriedungen, zu errichten oder zu ändern; davon ausgenommen sind Wegmarkierungen oder Beschilderungen im Auftrag der Behörde oder der Naturparkverwaltung Nagelfluhkette;
b) Torf abzubauen;
c) Geländeveränderungen vorzunehmen, Bodenbestandteile wegzunehmen und Materialien zu lagern oder abzulagern;
d) Eingriffe in die gewachsene Bodenstruktur vorzunehmen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserhaushalt oder die Wassergüte negativ beeinflussen können;
e) nicht heimische oder nicht ortstypische Pflanzen durch Säen oder Anpflanzen einzubringen oder Aufforstungen durchzuführen;
f) Pflanzen oder Pflanzenteile zu entfernen, ausgenommen Pflegemaßnahmen im Auftrag der Behörde;
g) Abwässer einzuleiten;
h) bestehende Wege im Schutzgebiet zu verlassen, ausgenommen für Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums und der Pacht;
i) mit dem Fahrrad zu fahren;
j) die geschützten Flächen außerhalb gespurter Loipen oder gekennzeichneter Winterwanderwege zu betreten oder zu befahren, ausgenommen für Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums und der Pacht;
k) zu kampieren;
l) ohne zwingenden Grund Störungen durch Lärm, Licht oder auf sonstige Weise zu erregen;
m) Abfälle und Verunreinigungen zurückzulassen;
n) Hunde im Schutzgebiet ohne Leine oder an einer Leine, die länger als zwei Meter ist, laufen zu lassen; davon ausgenommen sind Hunde von Landwirten im unmittelbaren Umfeld von landwirtschaftlichen Betrieben und Jagdhunde, soweit dies zur Ausübung der Jagd unmittelbar erforderlich ist;
o) den Modellflugsport auszuüben oder das Gelände mit Luftfahrzeugen, Luftfahrtgeräten, Flugmodellen, oder unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Drohnen) in einer Höhe von weniger als 300 m zu überfliegen.
(2) Der Abs. 1 lit. a, c, f, h, i und j gilt nicht für:
a) die ordnungsgemäße, an die nasse Bodenbeschaffenheit angepasste, land- und forstwirtschaftliche Nutzung;
b) die ordnungsgemäße jagd- und fischereiliche Nutzung;
c) die widmungsgemäße Benützung, den Betrieb und die Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen;
d) die Durchführung von Kartierungen, Erhebungen und Monitorings im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, die im Auftrag der Behörde erfolgen.
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