(1) Die lichte Raumhöhe in Unterrichtsräumen hat mindestens 3,20 m zu betragen. Klassenzimmer müssen eine zusammenhängende Fläche von mindestens 60 m², bei Sonderschulen von mindestens 45 m², aufweisen.
(2) Jedes Klassenzimmer hat folgende Einrichtung aufzuweisen:
a) ein Kreuz,
b) das Bundes- und das Landeswappen,
c) eine Sonnenschutzeinrichtung.
(3) Im Übrigen müssen die Einrichtung und Ausstattung von Unterrichtsräumen, insbesondere der Räume für Physik/Chemie, Werkräume, Lehrküchen, Lehrwerkstätten und Laboratorien, dem Stand der Technik und Sicherheit entsprechen und geeignet sein, die Inhalte der für die Schule vorgesehenen Lehrpläne zu vermitteln.
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