(1) Volksschulen haben folgende Räume aufzuweisen:
a) die der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichtsräumen und Nebenräumen,
b) ab vier Klassen ein Besprechungszimmer (Arztzimmer),
c) ein Leiterzimmer,
d) erforderlichenfalls einen Verwaltungsraum,
e) eine Aula (ein Foyer),
f) eine Bibliothek, wobei auf einen eigenen Raum verzichtet werden kann, wenn in den Klassen oder in allgemeinen Räumlichkeiten ausreichend Raum hierfür zur Verfügung steht oder wenn in zumutbarer Entfernung zum Schulgebäude eine Bibliothek mitbenutzt werden kann,
g) ab acht Klassen ein Musikzimmer,
h) je einen Werkraum für Technisches und Textiles Werken,
i) die erforderliche Anzahl von Toiletten und Waschgelegenheiten,
j) eine Sporthalle (Klein-Sporthalle), zwei Umkleideräume mit je einem Waschraum und den erforderlichen WC-Anlagen; zwei Zimmer für Sportlehrpersonen, jeweils mit Dusche und den erforderlichen WC-Anlagen; ab zwölf Klassen eine weitere Sporthalle (Klein-Sporthalle),
k) bei Führung als ganztägige Schule die für die Betreuung und Verpflegung der Schüler und Schülerinnen erforderlichen Räume,
l) Reinigungsräume in ausreichender Anzahl,
m) erforderlichenfalls einen Schulwartraum,
n) alle weiteren zur Erfüllung des Lehrplans erforderlichen Räume.
(2) Mittelschulen haben folgende Räume aufzuweisen:
a) die der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichtsräumen und Nebenräumen,
b) ein Besprechungszimmer (Arztzimmer),
c) ein Leiterzimmer,
d) einen Verwaltungsraum,
e) eine Aula (ein Foyer),
f) eine Bibliothek, wobei auf einen eigenen Raum verzichtet werden kann, wenn in den Klassen oder in allgemeinen Räumlichkeiten ausreichend Raum hierfür zur Verfügung steht oder wenn in zumutbarer Entfernung zum Schulgebäude eine Bibliothek mitbenutzt werden kann,
g) ein Musikzimmer,
h) einen Raum für Physik/Chemie,
i) zwei Werkräume für Technisches Werken mit Nebenräumen,
j) einen Werkraum für Textiles Werken, ab zwölf Klassen einen zweiten Raum für Textiles Werken,
k) einen Raum für bildnerische Erziehung,
l) eine Lehrküche mit Ess- und Unterrichtsraum,
m) Gruppenräume,
n) die erforderliche Anzahl von Toiletten und Waschgelegenheiten,
o) eine Sporthalle (Einfach-Sporthalle), zwei Umkleideräume mit je einem Waschraum und den erforderlichen WC-Anlagen; zwei Zimmer für Sportlehrpersonen, jeweils mit Dusche und den erforderlichen WC-Anlagen; ab acht Klassen eine weitere Sporthalle (Einfach-Sporthalle),
p) bei Führung als ganztägige Schule die für die Betreuung und Verpflegung der Schüler und Schülerinnen erforderlichen Räume,
q) Reinigungsräume in ausreichender Anzahl,
r) erforderlichenfalls einen Schulwartraum,
s) die erforderlichen Aufenthaltsräume für Fahrschüler und Fahrschülerinnen,
t) Fahrradabstellräume bzw. überdachte Fahrradabstellplätze,
u) alle weiteren zur Erfüllung des Lehrplans erforderlichen Räume.
(3) Polytechnische Schulen haben folgende Räume aufzuweisen:
a) die der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichtsräumen und Nebenräumen,
b) ein Besprechungszimmer (Arztzimmer),
c) ein Leiterzimmer,
d) einen Verwaltungsraum,
e) eine Aula (ein Foyer),
f) eine Bibliothek, wobei auf einen eigenen Raum verzichtet werden kann, wenn in den Klassen oder in allgemeinen Räumlichkeiten ausreichend Raum hierfür zur Verfügung steht oder wenn in zumutbarer Entfernung zum Schulgebäude eine Bibliothek mitbenutzt werden kann,
g) einen Raum für Technisches Zeichnen mit den erforderlichen Nebenräumen,
h) zwei Werkräume für Technisches Werken mit Nebenräumen,
i) einen Werkraum für Textiles Werken,
j) die für den praktischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten,
k) eine Lehrküche mit Ess- und Unterrichtsraum,
l) Gruppenräume,
m) die erforderliche Anzahl von Toiletten und Waschgelegenheiten,
n) eine Sporthalle (Einfach-Sporthalle), zwei Umkleideräume mit je einem Waschraum und den erforderlichen WC-Anlagen; zwei Zimmer für Sportlehrpersonen, jeweils mit Dusche und den erforderlichen WC-Anlagen; ab acht Klassen eine weitere Sporthalle (Einfach- Sporthalle),
o) bei Führung als ganztägige Schule die für die Betreuung und Verpflegung der Schüler und Schülerinnen erforderlichen Räume,
p) Reinigungsräume in ausreichender Anzahl,
q) erforderlichenfalls einen Schulwartraum,
r) die erforderlichen Aufenthaltsräume für Fahrschüler und Fahrschülerinnen,
s) Abstellräume bzw. überdachte Abstellplätze für einspurige Fahrzeuge,
t) alle weiteren zur Erfüllung des Lehrplans erforderlichen Räume.
(4) Sonderschulen haben folgende Räume aufzuweisen:
a) die der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichtsräumen und Nebenräumen,
b) ein Besprechungszimmer (Arztzimmer),
c) ein Leiterzimmer,
d) erforderlichenfalls einen Verwaltungsraum,
e) eine Aula (ein Foyer),
f) eine Bibliothek, wobei auf einen eigenen Raum verzichtet werden kann, wenn in den Klassen oder in allgemeinen Räumlichkeiten ausreichend Raum hierfür zur Verfügung steht oder wenn in zumutbarer Entfernung zum Schulgebäude eine Bibliothek mitbenutzt werden kann,
g) ein Musikzimmer,
h) zwei Werkräume für Technisches Werken mit Nebenräumen,
i) einen Werkraum für Textiles Werken,
j) eine Lehrküche mit den erforderlichen Nebenräumen,
k) einen Therapieraum, ab zwölf Klassen einen weiteren Therapieraum,
l) die erforderliche Anzahl von Toiletten und Waschgelegenheiten, eine Dusche,
m) eine Sporthalle (Klein-Sporthalle), zwei Umkleideräume mit je einem Waschraum und den erforderlichen WC-Anlagen; zwei Zimmer für Sportlehrpersonen, jeweils mit Dusche und den erforderlichen WC-Anlagen,
n) bei Führung als ganztägige Schule die für die Betreuung und Verpflegung der Schüler und Schülerinnen erforderlichen Räume,
o) Reinigungsräume in ausreichender Anzahl,
p) erforderlichenfalls einen Schulwartraum,
q) die erforderlichen Aufenthaltsräume für Fahrschüler und Fahrschülerinnen,
r) Fahrradabstellräume bzw. überdachte Fahrradabstellplätze,
s) alle weiteren zur Erfüllung des Lehrplans erforderlichen Räume.
(5) Berufsschulen haben folgende Räume aufzuweisen:
a) die der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichtsräumen und Nebenräumen,
b) ein Leiterzimmer,
c) eine Aula (ein Foyer),
d) die erforderlichen Verwaltungsräume,
e) eine Bibliothek, wobei auf einen eigenen Raum verzichtet werden kann, wenn in den Klassen oder in allgemeinen Räumlichkeiten ausreichend Raum hierfür zur Verfügung steht oder wenn in zumutbarer Entfernung zum Schulgebäude eine Bibliothek mitbenutzt werden kann,
f) die erforderliche Anzahl von Toiletten und Waschgelegenheiten,
g) Reinigungsräume in ausreichender Anzahl,
h) einen Schulwartraum,
i) Abstellräume bzw. überdachte Abstellplätze für einspurige Fahrzeuge,
j) Gruppenräume für den leistungsdifferenzierten Unterricht,
k) einen Medienraum,
l) die erforderlichen Lehrwerkstätten und Laboratorien mit den erforderlichen Nebenräumen,
m) einen Raum für erste Hilfe (Arztzimmer), der, falls Lehrwerkstätten oder Laboratorien vorhanden sind, diesen zugeordnet sein muss,
n) Räume mit Waschgelegenheiten und den erforderlichen Nebenräumen,
o) die erforderlichen Aufenthaltsräume für Fahrschüler und Fahrschülerinnen,
p) mindestens jeweils einen Raum für den speziellen betriebswirtschaftlichen, fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht laut Lehrberuf,
q) alle weiteren zur Erfüllung des Lehrplans erforderlichen Räume.
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