(1) Grundlage für die Planung des Schulgebäudes ist ein räumlich-pädagogisches Konzept, an welchem sich die Funktion der Räume, die Strukturen und die erforderlichen Flächen der jeweiligen Bereiche zu orientieren haben.
(2) Schulbauten sollen im Lern- und Unterrichtsbereich insbesondere folgenden pädagogischen Anforderungen entsprechen:
a) Variabilität im Einsatz unterschiedlicher Lernformen und Lernmaterialien;
b) Ermöglichung von methodisch variantenreicher Eigenaktivität der Schüler und Schülerinnen.
(3) Bei der Gestaltung der Unterrichts- und Gemeinschaftsbereiche ist eine möglichst intensive und vielfältige Nutzung der Flächen anzustreben.
(4) Gangbereiche können auch als pädagogisch qualifizierte Flächen genutzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Erfordernisse des Brandschutzes (z.B. Fluchtwegführung, Brandfrüherkennung, zusammenhängende Geschossflächen) möglich ist.
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