(1) Für die Größe des Schulgebäudes sind die Schulart und die Zahl der Schüler und Schülerinnen in den abgelaufenen zehn Jahren sowie die Zahl jener Schüler und Schülerinnen, die voraussichtlich in den kommenden zehn Jahren die Schule besuchen werden, maßgebend.
(2) Die Schulen haben hinsichtlich ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene zu entsprechen und müssen die aufgrund des Lehrplans erforderlichen Lehrmittel aufweisen.
(3) Klassenzimmer dürfen nicht unter der angrenzenden Erdoberfläche liegen.
(4) Zwischen Eingängen des Schulgebäudes und öffentlichen Verkehrsflächen sind ausreichende Stauräume und/oder Sicherheitsbarrieren vorzusehen. Einfriedungen sind verletzungssicher auszuführen.
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