(1) Einrichtungsgegenstände, wie beispielsweise Heizkörper und Beschläge in Unterrichtsräumen und Verkehrsbereichen, müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass keine Verletzungsgefahr besteht.
(2) Verglaste Schränke und Vitrinen in Unterrichtsräumen und Verkehrsflächen müssen mit Sicherheitsglas versehen sein.
(3) Die Oberflächen von Bauteilen müssen leicht zu reinigen und bis zu einer Höhe von 2 m verletzungssicher ausgeführt sein, wobei in allgemeinen Bereichen eine Abrundung oder Abschrägung herausragender Kanten von 2 mm, in Bewegungsräumen eine Abrundung oder Abschrägung von 5 mm vorzunehmen ist.
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