(1) Der Sport- und Spielplatz ist so anzulegen, dass durch den Betrieb die Aufmerksamkeit der Schüler und Schülerinnen in den Unterrichtsräumen nicht beeinträchtigt wird.
(2) Der Sport- und Spielplatz muss eben und trocken sein und hat einen Rasenplatz (Kunstrasenplatz) sowie einen Hartplatz mit elastischem Belag mit folgenden Mindestmaßen aufzuweisen:
a) Rasenplatz (Kunstrasenplatz) bei Volksschulen und Allgemeinen Sonderschulen 25 m x 50 m, bei Mittelschulen und Polytechnischen Schulen 30 m x 60 m;
b) Hartplatz bei Volksschulen und Allgemeinen Sonderschulen 15 m x 30 m, bei Mittelschulen und Polytechnischen Schulen 30 m x 30 m oder 40 m x 20 m.
(3) Bei Mittelschulen, die unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung geführt werden, hat der Sport- und Spielplatz eine Sprunggrube, eine Laufbahn und eine Stoßanlage aufzuweisen.
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