(1) Der Bauplatz für die Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule – im Folgenden Schulgrundstück – muss so gelegen sein, dass die Sicherheit und Gesundheit der Schüler und Schülerinnen nicht gefährdet und der Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
(2) Das Schulgrundstück muss eine solche Größe aufweisen, dass auf ihm das Schulgebäude, ein der Zahl der Schüler und Schülerinnen entsprechender Sport- und Spielplatz (ausgenommen bei ganzjährigen Berufsschulen), der Pausenhof und die erforderlichen Außenflächen untergebracht werden können. Das Ausmaß des Pausenhofs hat mindestens 3 m² je Schüler bzw. Schülerin zu betragen.
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