(1) Die Fenster müssen so konstruiert sein, dass sie eine rasche Belüftung der Unterrichtsräume ermöglichen. Die Fensterflügel einschließlich ihrer Bedienungselemente müssen so ausgeführt sein, dass sie in Lüftungsstellung die Schüler und Schülerinnen nicht gefährden. Ein Teil der Fenster muss kippbar sein.
(2) Die Gesamtflächen der lichten Fensteröffnungen der Unterrichtsräume haben bei freier Lage mindestens ein Sechstel, wenn jedoch der Lichteinfall durch Nachbargebäude beschränkt ist, mindestens ein Fünftel der Fußbodenfläche zu betragen.
(3) An der Tafelwand der Unterrichtsräume dürfen keine Fenster angebracht werden.
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