(1) Türen haben eine lichte Breite von mindestens 0,90 m aufzuweisen. Türen von Nebenräumen und WC-Anlagen müssen eine lichte Breite von mindestens 0,80 m aufweisen.
(2) Die Verkehrsflächen vor und hinter den Türen der Unterrichtsräume müssen genügend groß sein und dürfen durch Treppenanlagen, Tafelblätter und andere Gegenstände nicht eingeengt werden.
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