(1) Die Haupttreppen, die Podeste und die Verbindungsgänge haben eine lichte Breite von mindestens 1,50 m aufzuweisen.
(2) Die Stufen von Haupttreppen sind höchstens 16 cm hoch und mindestens 30 cm breit sowie zumindest im Bereich der Vorderkante rutschhemmend auszuführen.
(3) Zwischen den einzelnen Geschossen muss mindestens ein Podest in Treppenbreite angeordnet werden.
(4) Die Breite der Hauptgänge muss mindestens 2,50 m, bei zweihüftigen Anlagen 3,50 m betragen.
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