(1) Für die Klassen ist die erforderliche Anzahl von Toiletten vorzusehen. Für je 40 Knaben sind mindestens zwei Urinale und eine Sitztoilette, für je 20 Mädchen ist mindestens eine Sitztoilette vorzusehen. Die Trennwände zwischen den Toiletten für Knaben und Mädchen müssen geschlossen bis zur Decke reichen. Im Übrigen können die Trennwände bis zu 10 cm Abstand zum Fußboden und bis zu 20 cm zur Decke aufweisen. Die WC-Türen müssen notfalls von außen zu öffnen sein.
(2) Je Schule ist mindestens ein Toilettenraum für Rollstuhlbenützer und Rollstuhlbenützerinnen vorzusehen.
(3) Die Waschgelegenheiten in den Vorräumen sind mit Seifenspendern und Vorrichtungen zum Trocknen der Hände entsprechend den hygienischen Erfordernissen auszustatten.
(4) Die Wände der Toiletten und Vorräume sind bis zu einer Höhe von 2 m mit Fliesen oder einem abwaschbaren Belag zu versehen.
(5) Hinsichtlich der Toiletten für Lehrpersonen sind die Bestimmungen der Bundes-Arbeitsstättenverordnung anzuwenden.
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