(1) Sporthallen müssen dem Stand der Technik und Sicherheit entsprechen und geeignet sein, die Inhalte der für die Schule vorgesehenen Lehrpläne zu vermitteln.
(2) Eine Klein-Sporthalle im Sinne dieser Verordnung ist mindestens 10 m breit, 18 m lang und zwischen 4,50 m und 5,50 m hoch. Eine Einfach-Sporthalle im Sinne dieser Verordnung ist mindestens 15 m breit, 27 m lang und 5,50 m hoch.
(3) Die Wände der Sporthalle müssen bis in 2 m Höhe frei von vorstehenden Ecken, Kanten u.dgl. sein.
(4) Der Fußboden ist elastisch und fugenlos herzustellen.
(5) Die Fenster müssen ausreichend abgeschirmt oder mit Sicherheitsglas versehen sein.
(6) Die Sporthalle ist mit den für den Sportunterricht erforderlichen Geräten auszustatten.
(7) Der Geräteraum muss von der Sporthalle aus zugänglich sein.
(8) Die Zimmer für Sportlehrpersonen haben einschließlich der Dusche ein Ausmaß von mindestens 12 m² aufzuweisen und sind mit einer Erste-Hilfe-Apotheke auszustatten.
(9) Die Beleuchtung der Sporthalle ist ballwurfsicher herzustellen.
(10) Die Belüftung und Entlüftung der Sporthalle hat nach Möglichkeit durch natürliche Querdurchlüftung, ansonsten mechanisch zu erfolgen.
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