(1) Soweit Ausbildungsnachweise, hinsichtlich derer ein Antrag auf Anerkennung als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen gemäß § 14 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes eingebracht wurde, keine Ausbildung in einzelnen gemäß § 2 Abs. 3 bzw. § 3 lit. a angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens drei Viertel des in § 2 Abs. 4 bzw. § 3 lit. b angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist für die Anerkennung die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem betreffenden Fach gemäß § 14 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes erforderlich, wobei eine entsprechende Berufspraxis mit zu berücksichtigen ist.
(2) Erfüllen die Berufsqualifikationen der antragstellenden Person die Kriterien, die in einer gemäß Art. 49a Abs. 3 der Richtlinie 2013/55/EU angenommenen gemeinsamen Plattform vorgesehen sind, dürfen keine Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge gemäß Abs. 1 vorgeschrieben werden.
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