Für die Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer und zur Eigenbestandsbesamerin gilt § 2 Abs. 1 bis 5 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:
a) die Lehrinhalte gemäß § 2 Abs. 3 sind in einem für Eigenbestandsbesamungen ausreichenden Ausmaß zu vermitteln;
b) der Ausbildungslehrgang für Rinder, Schafe, Ziegen und Equiden hat mindestens 24 Stunden bzw. Unterrichtseinheiten und der Ausbildungslehrgang für Schweine hat mindestens 12 Stunden bzw. Unterrichtseinheiten vorzusehen.
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