(1) Als Ausbildung zum Besamungstechniker und zur Besamungstechnikerin gemäß § 13 Abs. 2 lit. a des Tierzuchtgesetzes gilt:
a) eine abgeschlossene Ausbildung zum Tierarzt bzw. zur Tierärztin nach dem Tierärztegesetz, oder
b) ein erfolgreicher Abschluss eines Ausbildungslehrganges, der die Anforderungen der Abs. 2 bis 5 erfüllt.
(2) Der Ausbildungslehrgang hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit eines Besamungstechnikers oder einer Besamungstechnikerin geeignet und insbesondere in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Abs. 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.
(3) Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbildungslehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln:
a) Tierzucht und Tierhaltung einschließlich Fütterung;
b) Tierhygiene, Tierseuchen, Tiergesundheit und Tierschutz;
c) Anatomie und Physiologie des Tieres, insbesondere der Geschlechtsorgane;
d) Gewinnung und Behandlung des Samens sowie Besamungstechnik;
e) Fruchtbarkeitsstörungen, genetische Besonderheiten und Erbfehler;
f) einschlägige Rechtsvorschriften einschließlich Bescheinigungen, Aufzeichnungen und Schriftverkehr.
(4) Der Ausbildungslehrgang für Rinder, Schafe, Ziegen und Equiden hat mindestens 135 Stunden bzw. Unterrichtseinheiten und der Ausbildungslehrgang für Schweine hat mindestens 60 Stunden bzw. Unterrichtseinheiten vorzusehen. Von den angegebenen Stunden sind mindestens ein Fünftel der Unterrichtseinheiten als praktische Übungen abzuhalten.
(5) Der Ausbildungslehrgang hat mit einer Prüfung abzuschließen. Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen. Im Rahmen der Prüfung sind die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten der in Abs. 3 angeführten Lehrinhalte zu prüfen. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teiles des Ausbildungslehrganges zulässig.
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