LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über die Form des Dienstausweises und des Dienstabzeichens für Pistenwächter

Verordnung der Landesregierung über die Form des Dienstausweises und des Dienstabzeichens für Pistenwächter

In Kraft seit 10. Juli 2020
Up-to-date

§ 1 § 1 Dienstausweis und Dienstabzeichen für Pistenwächter

(1) Der Dienstausweis für Pistenwächter ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 85,60 × 53,98 × 0,76 mm (Scheckkartenformat) herzustellen und hat dem in der Anlage 1 dargestellten Muster zu entsprechen.

(2) Der Dienstausweis gilt auch als Dienstabzeichen.

§ 2 § 2 Anbringen

Der Pistenwächter hat den Dienstausweis bzw. das Dienstabzeichen in Ausübung seines Berufes gut sichtbar (mit dem Lichtbild nach außen) auf seiner Kleidung im Brust- oder Oberarmbereich anzubringen.

§ 3 § 3 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Form des Dienstausweises und des Dienstabzeichens für Pistenwächter, LGBl.Nr. 57/1995, außer Kraft.