(1) Im Schutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, den Schutzzweck nach § 2 zu beeinträchtigen. Danach ist es insbesondere verboten,
a) Anlagen wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Werbeanlagen sowie Einfriedungen zu errichten oder zu ändern; davon ausgenommen ist die Nutzung oder Änderung eines bestehenden Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes als Ferienwohnung im Sinne der §§ 16 Abs. 4 lit. d und 58 Abs. 3 Raumplanungsgesetz;
b) abseits von markierten Wegen oder Straßen zu gehen, zu reiten oder zu fahren und abseits von ausgewiesenen Schirouten zu gehen oder zu fahren;
c) Geländeveränderungen vorzunehmen, Bodenbestandteile wegzunehmen und Materialien abzulagern oder zu lagern;
d) Pflanzen oder Pflanzenteile zu entfernen, ausgenommen Pflegemaßnahmen im Auftrag der Behörde im Zuge der Neophytenbekämpfung;
e) Abfälle oder andere Verunreinigungen zurückzulassen;
f) Wohnmobile oder Wohnwagen aufzustellen oder zu zelten;
g) ohne zwingenden Grund Störungen durch Lärm, Licht oder auf sonstige Weise zu erregen;
h) den Modellflugsport auszuüben oder das Gelände mit Luftfahrzeugen, Luftfahrtgeräten, Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Drohnen) in einer Höhe von weniger als 300 m zu überfliegen.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für:
a) die widmungsgemäße Benützung, den Betrieb und die Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen;
b) die zeitgemäße und ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche sowie die zeitgemäße und ordnungsgemäße jagd- und fischereiliche Nutzung, einschließlich der dazu notwendigen Errichtung und Erweiterung von bestehenden Gebäuden und Anlagen;
c) die Beseitigung durch Elementarereignisse entstandener Schäden.
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