(1) Zur Schilehrer-Anwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
a) das 15. Lebensjahr vollendet und
b) an einem Ausbildungskurs gemäß diesem Unterabschnitt teilgenommen haben.
(2) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist an den Schilehrerverband zu richten. Die Versagung der Zulassung ist vom Schilehrerverband mit Bescheid auszusprechen.
(3) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
a) Theoretischer Teil:
Berufskunde, Unterrichtslehre, Erste Hilfe, Bewegungslehre, Alpine Sicherheit, Ausrüstungskunde, Fremdsprache, Tourismuskunde, Naturschutz und Schiunterricht für Kinder; |
b) Praktischer Teil:
Schiunterricht und Schulefahren. |
(4) Die Prüfung kann in Module unterteilt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise