(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schilehrer sowie die Anerkennung von Prüfungen und Ausbildungen, LGBl.Nr. 51/2004, in der Fassung LGBl.Nr. 69/2007, Nr. 91/2014 und Nr. 86/2015, die Verordnung der Landesregierung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Diplomschilehrer, LGBl.Nr. 52/2004, die Verordnung der Landesregierung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schiführer, LGBl.Nr. 53/2004, die Verordnung der Landesregierung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Diplomlanglauflehrer sowie die Anerkennung von Prüfungen und Ausbildungen, LGBl.Nr. 88/2015, die Verordnung der Landesregierung über die Unternehmerprüfung nach dem Schischulgesetz, LGBl.Nr. 54/2004, in der Fassung LGBl.Nr. 90/2015, und die Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union für Praktikanten, Schilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer und Schischulleiter, LGBl.Nr. 6/2008, außer Kraft.
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