LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über Ausbildungskurse und Prüfungen nach dem Schischulgesetz sowie Anerkennungen von Prüfungen und Ausbildungen nach dem Schischulgesetz§ 54

§ 54§ 54Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union

In Kraft seit 01. März 2020
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