(1) Ein Befähigungsnachweis nach der delegierten Verordnung (EU) 2019/907 der Kommission zur Festlegung einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für Skilehrer gemäß Artikel 49b der Richtlinie 2005/36/EG ersetzt die Ausbildung und Prüfung für Schilehrer nach dem 2. Abschnitt 1. und 2. Unterabschnitt.
(2) Sofern neben der Qualifikation entsprechend der in Abs. 1 genannten Verordnung eine mindestens 95 Tage dauernde theoretische und praktische Schilehrerausbildung und 95 Tage Berufserfahrung nachgewiesen werden kann, ersetzt dies die Ausbildung und Prüfung zum Diplomschilehrer nach dem 2. Abschnitt 3. Unterabschnitt.
(3) Die Landesregierung hat darüber hinaus auf Antrag Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise über den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG, die einem Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, durch Bescheid als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen im Sinne des 7. Abschnittes des Schischulgesetzes anzuerkennen.
(4) Einem Nachweis gemäß Abs. 3 sind jene Befähigungs- und Ausbildungsnachweise gleichgestellt, die einem Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, indem dieser Beruf nicht reglementiert ist, sofern die antragstellende Person dort eine entsprechende Berufsausübung von zumindest einjähriger Dauer während der vorhergehenden zehn Jahre nachweisen kann.
(5) Dem Antrag auf Anerkennung gemäß § 29 Schischulgesetz sind insbesondere folgende Nachweise anzuschließen:
a) Nachweise über die fachliche Befähigung gemäß Abs. 1, 3 oder 4,
b) Nachweise über eine Berufsausübung gemäß Abs. 2 oder 4,
c) Nachweise über Inhalt und Umfang der absolvierten Ausbildungen und Prüfungen (Lehrpläne und Ähnliches),
d) Nachweise über die Staatsangehörigkeit und
e) allenfalls eine Urkunde, die eine entsprechende Namensänderung dokumentiert.
(6) Nachweise nach Abs. 5 lit. a und b sind sowohl im Original oder in beglaubigter Kopie als auch mit einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache einzureichen. Nachweise nach Abs. 5 lit. c, d und e können sowohl im Original oder in Kopie als auch mit einer einfachen Übersetzung in die deutsche Sprache eingereicht werden.
(7) Als zuständige Stelle eines Mitgliedstaates für die Ausstellung von Nachweisen im Sinne des § 29 Schischulgesetzes gelten jedenfalls die dort ansässigen Berufsverbände und Behörden.
(8) Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen der nach Abs. 3 oder 4 nachgewiesenen Qualifikation und der Qualifikation durch Prüfungen und Ausbildungen, die im 7. Abschnitt des Schischulgesetzes und in diesen Verordnungen geregelt sind und sind diese nicht durch Kenntnisse, insbesondere aufgrund einer Berufspraxis, ausgeglichen, hat die Landesregierung die Anerkennung unter der Bedingung auszusprechen, dass die fehlende Qualifikation durch Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist. In diesem Bescheid ist auszusprechen, in welchen Bereichen die Qualifikation mangelhaft ist.
(9) Wenn eine Qualifikation nach § 4 Abs. 2 lit. e des Schischulgesetzes anerkannt werden soll und wesentliche Unterschiede im Sinne von Abs. 5 bestehen, hat die Vorschreibung der antragstellenden Person die Wahl zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang zu ermöglichen.
(10) Die Eignungsprüfung und der Anpassungslehrgang gemäß § 29 Abs. 4 Schischulgesetz haben beim Schilehrerverband zu erfolgen. Der Schilehrerverband hat das Ergebnis der Eignungsprüfung bzw. des Anpassungslehrganges zu bescheinigen und hiervon die Landesregierung zu benachrichtigen.
(11) Die §§ 3 bis 10 gelten sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden