(1) Die erfolgreich abgelegte Snowboardlehrer-Anwärterprüfung gemäß § 24 ersetzt die Schilehrer-Anwärterprüfung gemäß § 8 mit Ausnahme der Gegenstände bzw. Teile der Gegenstände Spezielle Unterrichtslehre, Spezielle Bewegungslehre, Ausrüstungskunde, Schiunterricht sowie Schulefahren.
(2) Die erfolgreich abgelegte Bergführerprüfung nach dem Bergführergesetz ersetzt die Schilehrer-Anwärterprüfung gemäß § 8 mit Ausnahme der Gegenstände bzw. Teile der Gegenstände Berufskunde, Spezielle Bewegungslehre, Spezielle Unterrichtslehre sowie Schiunterricht für Kinder.
(3) Die erfolgreich abgelegte Schilehrer-Anwärterprüfung gemäß § 8 ersetzt die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung gemäß § 24 mit Ausnahme der Gegenstände bzw. Teile der Gegenstände Spezielle Unterrichtslehre, Spezielle Bewegungslehre, Ausrüstungskunde, Snowboardunterricht sowie Schulefahren.
(4) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung zur Ausbildung zum Schilehrer-Anwärter ersetzt die Schilehrer-Anwärterprüfung gemäß § 8, sofern die Ausbildung eine Mindestdauer von 10 Ausbildungstagen umfasst.
(5) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung zur Ausbildung zum Snowboardlehrer-Anwärter ersetzt die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung gemäß § 24, sofern die Ausbildung eine Mindestdauer von 10 Ausbildungstagen umfasst.
(6) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung zum Langlauflehrer-Anwärter ersetzt die Langlauflehrer-Anwärterprüfung gemäß § 40, sofern die Ausbildung eine Mindestdauer von 10 Ausbildungstagen umfasst.
(7) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung zur Ausbildung zum Schilehrer ersetzt die Schilehrerprüfung gemäß § 12, sofern die Ausbildung eine Mindestdauer von 27 Ausbildungstagen umfasst.
(8) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung zum Snowboardlehrer ersetzt die Snowboardlehrerprüfung gemäß § 28, sofern die Ausbildung eine Mindestdauer von 27 Ausbildungstagen umfasst.
(9) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung zum Langlauflehrer ersetzt die Langlauflehrerprüfung gemäß § 44, sofern die Ausbildung eine Mindestdauer von 10 Ausbildungstagen umfasst.
(10) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung für die Diplomlanglauflehrer nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl.Nr. 15/1995, in der geltenden Fassung, ersetzt die Diplomlanglauflehrerprüfung gemäß § 48.
(11) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung am Lehrgang zur Ausbildung für Schiführer nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl.Nr. 15/1995, in der geltenden Fassung, ersetzt die Schiführerprüfung gemäß § 20.
(12) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung ersetzt die Unternehmerprüfung nach dem 5. Abschnitt, mit Ausnahme des Prüfungsfachs Schischulrecht.
(13) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern nach der Bundesverordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien ersetzt die Schilehrer-Anwärterprüfung gemäß § 8 mit Ausnahme der Gegenstände Berufskunde, Bewegungslehre, Unterrichtslehre, sowie Schiunterricht für Kinder.
(14) Die erfolgreich abgelegte Prüfung der Lehrveranstaltung Skilauf im Rahmen des Universitätsstudiums der Sportwissenschaften ersetzt die Schilehrer-Anwärterprüfung gemäß § 8 mit Ausnahme der Gegenstände Berufskunde, Tourismuskunde und Schiunterricht für Kinder.
(15) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboarden nach der Bundesverordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung gemäß § 24 mit Ausnahme der Gegenstände Berufskunde, Tourismus und Snowboardunterricht für Kinder.
(16) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Skilanglauf und Skiwandern nach der Bundesverordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die Langlauflehrer-Anwärterprüfung gemäß § 40 mit Ausnahme der Gegenstände Berufskunde und Tourismus.
(17) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung für Skilehrerinnen und Skilehrern und Skiführerinnen und Skiführern bzw. Snowboardlehrerinnen und Snowboardlehrern und Snowboardführerinnen und Snowboardführern nach der Bundesverordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien, ersetzt die Diplomschilehrerprüfung gemäß § 16 bzw. die Diplomsnowboardlehrerprüfung gemäß § 32.
(18) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung für Skilehrerinnen und Skilehrern und Skiführerinnen und Skiführern bzw. Snowboardlehrerinnen und Snowboardlehrern und Snowboardführerinnen und Snowboardführern nach der Bundesverordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien, ersetzt die Schiführerprüfung gemäß § 20 bzw. die Snowboardführerprüfung gemäß § 36, sofern die genannte Abschlussprüfung die Zusatzprüfung zur Skiführerin und zum Skiführer bzw. zur Snowboardführerin und zum Snowboardführer umfasst.
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