LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über Ausbildungskurse und Prüfungen nach dem Schischulgesetz sowie Anerkennungen von Prüfungen und Ausbildungen nach dem Schischulgesetz§ 53

§ 53§ 53Anerkennung von innerstaatlichen Prüfungen

In Kraft seit 01. März 2020
Up-to-date