(1) Die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungskurs zum Snowboardlehrer-Anwärter gemäß den §§ 21 bis 23 ersetzt die Teilnahme am Ausbildungskurs zum Schilehrer-Anwärter nach dem 2. Abschnitt 1. Unterabschnitt mit Ausnahme der Unterrichtsgegenstände bzw. Teile der Unterrichtsgegenstände Spezielle Unterrichtslehre, Spezielle Bewegungslehre, Ausrüstungskunde, Schiunterricht sowie Schulefahren.
(2) Die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungskurs für die Bergführerprüfung nach dem Bergführergesetz ersetzt die Teilnahme am Ausbildungskurs zum Schilehrer-Anwärter nach dem 2. Abschnitt 1. Unterabschnitt mit Ausnahme der Unterrichtsgegenstände bzw. Teile der Unterrichtsgegenstände Berufskunde, Spezielle Bewegungslehre, Spezielle Unterrichtslehre sowie Schiunterricht für Kinder.
(3) Die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungskurs zum Schilehrer-Anwärter gemäß den §§ 5 bis 7 ersetzt die Teilnahme am Ausbildungskurs zum Snowboardlehrer-Anwärter nach dem 3. Abschnitt 1. Unterabschnitt mit Ausnahme der Unterrichtsgegenstände bzw. Teile der Unterrichtsgegenstände Spezielle Unterrichtslehre und Spezielle Bewegungslehre, Ausrüstungskunde, Snowboardunterricht sowie Schulefahren.
(4) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Schilehrer-Anwärter ersetzt die Teilnahme am Ausbildungskurs zum Schilehrer-Anwärter nach dem 2. Abschnitt 1. Unterabschnitt, sofern die Ausbildung eine Mindestdauer von 10 Ausbildungstagen umfasst.
(5) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Snowboardlehrer-Anwärter ersetzt die Teilnahme am Ausbildungskurs zum Snowboardlehrer-Anwärter nach dem 3. Abschnitt 1. Unterabschnitt, sofern die Ausbildung eine Mindestdauer von 10 Ausbildungstagen umfasst.
(6) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Langlauflehrer-Anwärter ersetzt den Ausbildungskurs zum Langlauflehrer-Anwärter nach dem 4. Abschnitt 1. Unterabschnitt, sofern der Ausbildungskurs eine Mindestdauer von 10 Ausbildungstagen umfasst.
(7) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Schilehrer ersetzt die Teilnahme am Ausbildungskurs zum Schilehrer nach dem 2. Abschnitt 2. Unterabschnitt, sofern die Ausbildung eine Mindestdauer von 27 Ausbildungstagen umfasst.
(8) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Snowboardlehrer ersetzt die Teilnahme am Ausbildungskurs zum Snowboardlehrer nach dem 3. Abschnitt 2. Unterabschnitt, sofern die Ausbildung eine Mindestdauer von 27 Ausbildungstagen umfasst.
(9) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Langlauflehrer ersetzt den Ausbildungskurs zum Langlauflehrer nach dem 4. Abschnitt 2. Unterabschnitt, sofern der Ausbildungskurs eine Mindestdauer von 10 Ausbildungstagen umfasst.
(10) Die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungskurs für die Diplomlanglauflehrer nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl.Nr. 15/1995, in der geltenden Fassung, ersetzt die Teilnahme am Ausbildungskurs für Diplomlanglauflehrer nach dem 4. Abschnitt 3. Unterabschnitt.
(11) Die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungskurs für Schiführer nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl.Nr. 15/1995, in der geltenden Fassung, ersetzt die Teilnahme am Ausbildungskurs für Schiführer nach dem 2. Abschnitt 4. Unterabschnitt.
(12) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung zur Unternehmerprüfung ersetzt die Ausbildung zur Unternehmerprüfung nach dem 5. Abschnitt.
(13) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern nach der Bundesverordnung über die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die Teilnahme am Ausbildungskurs zum Schilehrer-Anwärter nach dem 2. Abschnitt 1. Unterabschnitt.
(14) Die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung Schilauf im Rahmen des Universitätsstudiums der Sportwissenschaften ersetzt die Teilnahme am Ausbildungskurs zum Schilehrer-Anwärter nach dem 2. Abschnitt 1. Unterabschnitt.
(15) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboarden nach der Bundesverordnung über die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die Teilnahme am Ausbildungskurs zum Snowboardlehrer-Anwärter nach dem 3. Abschnitt 1. Unterabschnitt.
(16) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Skilanglauf und Skiwandern nach der Bundesverordnung über die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die Teilnahme am Ausbildungskurs zum Langlauflehrer-Anwärter nach dem 4. Abschnitt 1. Unterabschnitt.
(17) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung für Skilehrerinnen und Skilehrern und Skiführerinnen und Skiführern bzw. Snowboardlehrerinnen und Snowboardführerinnen und Snowboardlehrern und Snowboardführern nach der Bundesverordnung über die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, ersetzt die Teilnahme am Ausbildungskurs zum Diplomschilehrer nach dem 2. Abschnitt 3. Unterabschnitt bzw. zum Diplomsnowboardlehrer nach dem 3 Abschnitt 3. Unterabschnitt.
(18) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung für Skilehrerinnen und Skilehrern und Skiführerinnen und Skiführern bzw. Snowboardlehrerinnen und Snowboardführerinnen und Snowboardlehrern und Snowboardführern nach der Bundesverordnung über die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die Teilnahme am Ausbildungskurs zum Schiführer nach dem 2. Abschnitt 4. Unterabschnitt bzw. zum Snowboardführer nach dem 3. Abschnitt 4. Unterabschnitt, sofern am Lehrgangsteil zur Ausbildung von Skiführerinnen und Skiführern bzw. Snowboardführerinnen und Snowboardführern teilgenommen wurde.
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