(1) Zur Unternehmerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungskurs gemäß diesem Abschnitt teilgenommen haben.
(2) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist an den Schilehrerverband zu richten. Die Versagung der Zulassung ist vom Schilehrerverband mit Bescheid auszusprechen.
(3) Die Unternehmerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
Schischulrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Haftungsrecht, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, Mitarbeiterführung, Betriebsorganisation von Schischulen, Rechnungswesen und Marketing.
(4) Die Unternehmerprüfung für konzessionierte Schneesportlehrer hat folgende Gegenstände zu umfassen:
Schischulrecht, Haftungsrecht, Steuerrecht, Wettbewerbsrecht, Rechnungswesen und Marketing.
(5) Die Prüfung kann in Module unterteilt werden.
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