LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über Ausbildungskurse und Prüfungen nach dem Schischulgesetz sowie Anerkennungen von Prüfungen und Ausbildungen nach dem Schischulgesetz§ 49

§ 49§ 49Gegenstände, Lehrstoff und Dauer des Ausbildungskurses

In Kraft seit 01. März 2020
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